Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Einzelheiten der Förderung von
Einrichtungen der Weiterbildung

Vom 13. Dezember 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 28 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Beginn der Förderung von Einrichtungen in anderer
Trägerschaft

(1) Die Förderung einer Einrichtung der Weiterbildung aus Mitteln des Landes beginnt bei einer Einrichtung in anderer Trägerschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Abschlagszahlungen werden im ersten Jahr der Förderung auf der Grundlage des voraussichtlichen Landeszuschusses festgesetzt.

§ 2
Erstattung von Personalkosten

Personalkosten für eine Stelle werden nur erstattet, soweit diese mit einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter besetzt ist, dessen Arbeitszeit bei der Einrichtung den tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes entspricht. Entsprechendes gilt, wenn eine Stelle mit zwei teilzeitbeschäftigten hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern besetzt ist.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 844. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.